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FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Geltendmachen eines Verlusts aus einer Betriebsaufgabe eines Insolvenzschuldners
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Geltendmachen eines Verlusts aus einer Betriebsaufgabe eines Insolvenzschuldners
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine negativen Einkünfte der Masse bei Aufgabe eines vom Insolvenzverwalter freigegebenen Geschäftsbetriebs
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
- BFH - X R 29/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
Einkommensteuer als Masseschuld
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe der selbständigen Tätigkeit, sind die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkommensteuerschulden keine Masseverbindlichkeiten, sondern gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners festzusetzen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. April 2015 - III R 21/11, zitiert nach Juris).Die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Einkommensteuer ist gegenüber dem Insolvenzverwalter, der dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnende Steueranspruch gegenüber dem Schuldner selbst festzusetzen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. April 2015 - III R 21/11, a.a.O.).
- BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Betrieb erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, zitiert nach Juris). - BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02
Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Zwar bewirkt die Insolvenzeröffnung nicht die Betriebsaufgabe, wenn der Betrieb - wie hier - fortgeführt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 1. Oktober 2015 - X B 71/15, zitiert nach Juris), aber eine allmähliche Betriebsabwicklung über einen längeren Zeitraum ist keine Betriebsaufgabe (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juni 2003 - IV R 36/02, zitiert nach Juris).
- BFH, 05.03.2008 - X R 60/04
Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Sonstige nach der Eröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. März 2008 - X R 60/04, BStBl II 2008, 787 ). - BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09
Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Denn wenn die Einkommensteuer des freigegebenen Vermögens keine Masseverbindlichkeit ist (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Juli 2012 - VIII R 47/09, zitiert nach Juris), dann kann auch der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG des freigegebenen Vermögens nicht zur Masse gehören und dort geltend gemacht werden. - BFH, 01.10.2015 - X B 71/15
Betriebsaufgabe nicht bereits durch Stellung des Insolvenzantrags - …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Zwar bewirkt die Insolvenzeröffnung nicht die Betriebsaufgabe, wenn der Betrieb - wie hier - fortgeführt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 1. Oktober 2015 - X B 71/15, zitiert nach Juris), aber eine allmähliche Betriebsabwicklung über einen längeren Zeitraum ist keine Betriebsaufgabe (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juni 2003 - IV R 36/02, zitiert nach Juris). - BFH, 09.08.1989 - X R 62/87
Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Nur die mit einem bestimmten, dem veräußerten oder aufgelösten (Teil-) Betrieb verbundene gewerbliche Tätigkeit muss eingestellt werden und dies (nur) von demjenigen, der zuvor mit Hilfe dieses Betriebsvermögens den Tatbestand der Erzielung gewerblicher Einkünfte verwirklichte (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. August 1989 - X R 62/87, BStBl II 1989, 973 ). - BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81
Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und …
Auszug aus FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20
Eine Betriebsaufgabe im Sinn von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 1984 - IV R 36/81, BStBl II 1984, 711 ).